Bundesarbeitsgericht-Urteil: Die Zeiterfassungspflicht bleibt!

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Anfang Mai wurde nun endgültig vom Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung gefällt: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bleibt. Die EuGH-Entscheidung von 2019 ist gefestigt, findet aber keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer. 

Was bedeutet das Urteil konkret?

Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Die Pflicht zur Regelung der Arbeitszeiterfassung von Seiten der Arbeitgeber bleibt also bestehen. Davon unabhängig ist die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess. Die EuGH-Rechtsprechung findet keine Anwendung auf den Vergütungsprozess der Überstunden. Diese grundsätzliche Entscheidung festigt nun die bestehende Richtlinie aus 2019 – fraglich ist, wann der deutsche Bund diese noch zeitnah in ein Gesetz umsetzten wird.

Wir fassen für Sie die wesentlichen Punkte des Urteils zusammen.

1. Überstunden

Arbeitgeber müssen nur für veranlasste Überstunden zahlen, die ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt wurden.

2. Arbeitszeit

EuGH-Rechtsprechung regelt die Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

3. Rechtssicherheit

Um rechtssicher zu handeln, sollte der Arbeitgeber die Pflicht zur Messung der täglichen Arbeitszeit mit einem objektiven und verlässlichen System eingehalten. 

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Offizielle Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts:

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