Sie kommt! – Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – und TIMESYS unterstützt bei der praktischen Umsetzung

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Die AU kommt ins neue Zeitalter: Zukünftig können Arbeitsunfähigkeitsdaten bei der Krankenkasse direkt abgerufen werden. Dies wurde im Herbst letzen Jahres gesetzlich beschlossen. Zur Entlastung von Mitarbeitern und Unternehmen werden daher ab dem 1. Januar 2022 die Daten nur noch über das elektronische Verfahren übermittelt. Die TIMESYS Experten unterstützen die Arbeitsgruppe, welche sich mit der Erstellung der Verfahrensbeschreibung beschäftigt, bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes.  

Erleichterung im Bürokratie-Alltag

Für alle Betriebe (ob klein, groß oder mittelständisch) könnte dies eine deutliche Erleichterung für den Bürokratie-Alltag bringen. Im Moment muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den „gelben Schein“ noch in Papierform vorlegen, persönlich oder per Post. Über die Personalabteilung wandert die elektronische Bescheinigung schließlich in die Ablage, nachdem sie manuell in die Zeiterfassung eingegeben wurde.

In Zukunft können die Daten der AU direkt abgerufen werden, wenn der Arzt die Daten an die Krankenkasse übermittelt hat: „Dieser Abruf erfolgt in der Regel mit einem Entgeltabrechnungsprogramm. Die elektronischen Daten des Arztes, die bei der Krankenkasse vorliegen, liegen nach dem Abruf in elektronischer Form im Abrechnungsprogramm vor.“ [1] Dies kann jedoch auch über ein zertifiziertes Zeiterfassungssystem erfolgen.

Gesetzlich beschlossen – längst nicht umgesetzt

Ab dem 1. Januar 2022 wird das elektronische Verfahren zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten  an die Krankenkassen eingesetzt. Der Arbeitgeber erhält dann digital bei Abruf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers. Fehlzeiten, die bislang durch die Bescheinigung in die Zeiterfassung eingespeist wurden, können künftig über das Entgeltabrechnungsprogramm oder im Idealfall durch die Software der Zeiterfassung in elektronischer Form direkt abgerufen werden.

Die Experten von TIMESYS haben mit 35 Jahren Erfahrung im Bereich der Zeiterfassung ein weites Know-how und unterstützen daher in einem Gremium die praktische Umsetzung dieser Gesetzesregelung in enger Zusammenarbeit mit anderen Vertretern aus den Bereichen der Krankenkassen, Arbeitgebern und Entgeltabrechnungsprogrammen.  

Vorlagepflicht entfällt – Meldepflicht bleibt!

Der Arbeitnehmer ist nicht mehr verpflichtet die AU bei dem Arbeitgeber vorzulegen. Somit werden auch zahlreiche Unstimmigkeiten wegfallen, ob eine Bescheinigung pünktlich vorgelegt wurde. Der Grundsatz zur Meldepflicht bleibt allerdings bestehen! So muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unbedingt in Kenntnis darüber setzen, dass eine Arbeitsunfähigkeit aus ärztlicher Sicht besteht. Der Arbeitnehmer erhält vom Arzt jedoch nur noch eine Papierbescheinigung für seine eigenen Unterlagen.

Minijober aufgepasst: Krankenkasse mitteilen

Obwohl die Krankenkasse der geringfügig Beschäftigten für den Arbeitgeber eigentlich keine Relevanz hat, können auch diese AU-Daten von dem Arbeitgeber zukünftig abgerufen werden. Dafür muss der Arbeitnehmer die zuständige Krankenkasse bei seinem Arbeitgeber angegeben haben.

Wir unterstützen Sie bei der praktischen Umsetzung

Wie erfolgt die Einbindung in die Zeiterfassung? Was müssen meine Mitarbeiter und Personalsachbearbeiter beachten? Wir beraten Sie gerne bei aufkommenden Fragen zum Thema elektronische AU in Ihrem Unternehmen.

Ihr TIMESYS-Team
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[1] https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung